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Oberlandesgericht München
80335 München
Fax 5597-3570
27. Juli 2022
Az. 15 O 3662/22
in Sachen Jobcenter München (?), Jürgen Sonneck (C. Paucher?)
Hier Ablehnung Pkh
Beschwerde
Mit Beschluss vom 12.07.2022 (förmliche Zustellung am 20.07.2022) teilte das LG München I mir mit, es lehne Prozesskostenhilfe ab unter Bezug auf § 114 ZPO. Hiergegen lege ich fristgerecht Beschwerde ein. Die Beschwerde übersteigt auch den Streitwert von 600 Euro1.
Begründung
Ich hatte mit Schreiben vom 10. April 2022 und 19. Mai 2022 an das LG dezidierte Hinweise und Belege angeführt zur hinterhältigen Amtspflichtverletzung von J. Sonneck alias C. Paucher. Meine Ausführungen in diesen beiden Schreiben führen eine Plethora von auffälligen, eindeutigen und chronologisch absolut überzeugenden Umständen an, die nicht den geringsten Zweifel aufkommen lassen können, eine Vorladung des klammheimlich über Nacht “verlagerten” ex stellvertretenden GF des Jobcenter München in das Referat für Bildung und Sport können zu einer Bestätigung derer schlussendlich beitragen.
In ihrem Beschluss behaupten die Richter des LG bewusst falsch, ich hätte geltend gemacht, “ein Mitarbeiter des Jobcenters, Jürgen Sonneck, habe unter Pseudonym C. Paucher zu Unrecht Strafanzeige gegen” mich erstattet. (S. 1 des Beschlusses) Dies habe ich nie behauptet! Damit gehen die folgenden “Begründungen” im Beschluss der Richter völlig an der Sache vorbei.
And God forbid, my dear and faithful lord,
That you should fashion, wrest or bow your reading
Or nicely charge your understanding soul
With opening titles miscreate, whose right
Suits not in native colours with the truth.
King Henry V
Es steht einem jeden frei, Strafanzeige gegen eine dritte Person zu stellen. Mein Einwand war allerdings, weshalb dies unter Benutzung eines falschen Namens erfolgte? Dies ist erörterungswürdig. Es ist umso mehr erörterungswürdig, wenn sich dieses hinterhältigen Mittels ein Beamter befleissigt. Noch dazu ein Beamter im Rassistenland Deutschland, der damit bewusst zum zweiten Mal (!) gegen die tibetische Tochter des Angezeigten vorging. Dies wohlgemerkt Monate vorher meuchlings geplant.
Auffällig ist schon der Umstand, wie sich Münchner Gerichte inklusive SG München seit April 2016 standfest weigern, irgendeine Aufklärungstätigkeit in Sachen J. S. zu tätigen. Am 14. Feb. 2017 stellte ich Beweisantrag beim LG unter Az: 18 Ns 112 Js 168454/15 gemäss § 163b StPO und Art. 6 Abs. 3 EMRK und erwähnte auf S. 6 das erste Mal den Namen Jürgen Sonneck als den Anzeigenden. J. S. wurde aus gutem Grund nie geladen, denn es wäre peinlich für ihn verlaufen. Dessen war sich das Gericht bewusst. Auch das Sozialgericht weigerte sich, ihn zu laden. Sozialgerichte unterstehen dem BMAS und das BMAS finanziert Jobcenter. Auf Geheiss des BMAS wurde J. S. Mitte 2017 nach meinen Veröffentlichungen transferiert.
Ich sehe mich durch die Versagung von Prozesskostenhilfe in meinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Angesichts meiner Darlegungen der auffälligen Zusammenhänge der Ereignisse ist die Einschätzung der Richter, es bestehe “keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. § 114 ZPO”, abstrus.
Das LG hat die Bedeutung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit verkannt, indem es in einem einheitlichen Beschluss die Klage abgewiesen und dies unter Verweis auf eine falsche Begründung der Klageabweisung die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt hat.
Dabei hat das LG die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass Prozesskostenhilfe dann zu gewähren ist, wenn die Klage lediglich in einer ex-ante-Perspektive hinreichende Erfolgsaussichten hat. Das LG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschlusstenor abgelehnt – auf Basis der falschen Behauptung, ich hätte bemängelt, zu Unrecht angezeigt worden zu sein – und diese Ablehnung am Ende der Entscheidungsgründe lediglich damit begründet, dass wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen sei. Selbstständige Erwägungen des LGs hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags aus einer ex-ante-Sicht ergeben sich daraus nicht. (siehe Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2257/17)
Mit anderen Worten, das Bundesverfassungsgericht lehnt es wegen Art. 19 Abs. 4 GG ab, wenn das Hauptverfahren ins PKH-Verfahren verlagert wird.
Vergleiche ausserdem Bundesverfassungsgericht 2 BvR 57/13 und 1 BvR 2443/16.
Es wird bei der Vernehmung des J. Sonneck von mir eine klare Beweiskette präsentiert werden, aus der hervorgehen wird, C. Paucher ist Jürgen Sonneck. Ausserdem wird sich die fundamentale Essenz für die Jobcenter, das BMAS und die BA ergeben, bei solchen Taten gilt es grundsätzlich, die Timeline und den Kontext zu unterbrechen. Die Benutzung von VPN sollte für solche Gestalten/staatliche Institutionen de rigueur sein.
Ad meliora
(signed)
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1 Die Beschwerde übersteigt nicht den Streitwert von 600 Euro in Bezug auf Jürgen Sonneck. Er ist billiger.